Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zintl Agrartechnik GmbH 

I. Allgemeines 

1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“). Die vorliegenden AGBs gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch für Verträge mit Unternehmern. 

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. 

2. Verbraucher im Sinne der AGBs sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes und dieser Geschäftsbedingungen. 

Unternehmer im Sinne dieser AGBs sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

Kunden im Sinne dieser AGBs sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 

3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der mit uns in einer laufenden Geschäftsbeziehung steht, sind die AGBs vereinbarter Bestandteil aller Verträge und gelten bei einmaliger wirksamer Einbeziehung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn kein nochmaliger Widerspruch erfolgt und die vertraglich geschuldete Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos erbracht wird. 

5. Änderung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der Firmierung und/oder der Anschrift des Kunden sind umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Wenn der Kunde seiner Informationspflicht nicht nachkommt, ist er zum Ausgleich aller Nachteile, die uns dadurch entstehen, verpflichtet. 

II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung 

Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 

III. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge 

1. Wird vor Ausführung des Auftrages über Instandsetzungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können wie branchenüblich dem Kunden berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche, etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet. 

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird von uns in Rechnung gestellt (Fehlersuchezeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die wir nicht zu vertreten haben, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Kunden zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den wir zu vertreten haben. 

IV. Vertragsschluss 

1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren zu bestellen. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind angemessene Abweichungen bzw. Änderungen zulässig. Abweichungen bzw. Änderungen sind unangemessen und vom Kunden nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei telefonischer Angebotsanfrage durch den Kunden und der im Rahmen dieses Telefonates getätigten Angaben. 

Erst die Bestellung des Kunden ist ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 145 BGB. 

2. Der Kunde ist, soweit nicht eine andere Frist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellungen sechs Wochen gebunden, sofern er nicht von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Vertrag ist erst geschlossen, wenn der Kunde die von uns zu diesem Zwecke vorbereitete und an ihn schriftlich oder fernschriftlich übersandte Auftragsbestätigung unterzeichnet an uns schriftlich oder fernschriftlich wieder zurückgesandt hat oder die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt ist. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung haben wir unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen werden durch uns durch eine schriftliche Bestätigung angenommen. 

Für Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Liefergegenstandes gilt ausschließlich unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung. 

3. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form und/oder Farbe der Ware bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. 

V. Lieferung/Fertigstellung/Verzug 

1. Liefer-/Fertigstellungstermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor sämtliche technische und geschäftliche Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat. 

Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen – soweit nicht anders vereinbart – mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen bzw. verlängern sich die Fertigstellungstermine entsprechend. 

Liefer-/Fertigstellungstermine und Lieferfristen sind von uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit unseren Betrieb verlassen hat oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, wenn die Versandbereitschaft gemeldet ist bzw. die Leistung erbracht ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich. 

Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen sind wir berechtigt, bei unveränderter Gesamtmenge Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. In diesem Fall müssen die Teillieferungen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden. 

3. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Liefer-/Fertigstellungstermin oder eine schriftlich verbindlich zugesagte Lieferfrist gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB oder des § 376 HGB, wenn dieser durch uns schriftlich ausdrücklich als solcher bezeichnet und bestätigt wurde. 

4. Der Kunde hat uns nach Überschreitung des Liefer-/Fertigstellungstermins oder der Lieferfrist schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. leisten, soweit nicht ein Fixgeschäft vereinbart wurde (s.o. Ziff. V.3.). Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug. 

5. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, ist der Kunde berechtigt, durch Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haften dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Falle die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 

Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei von uns oder von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender leichter Fahrlässigkeit gegenüber Verbrauchern auf höchstens 25% der vereinbarten Auftragssumme beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Wird uns, während wir uns mit der Lieferung in Verzug befinden, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

6. Werden Versand bzw. Abnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet. 

7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnung oder unverschuldet ausbleibende Zulieferung bei uns oder unseren Zulieferern usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren unter Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Es kann daher in diesen Fällen kein Lieferverzug eintreten. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung unserer Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. 

Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

8. Bei dauerhafter Behinderung im Falle der Ziff. V.7. um länger als vier Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen. 

9. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Kunden unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt. 

10. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffe Verbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusagen, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand als mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung von uns vorliegt. 

11. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung und des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können alleine hieraus keine Rechte hergeleitet werden. 

VI. Gefahrübergang/Versand 

1. Versandweg- und mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. 

2. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. 

Beim Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebs auf den Unternehmer über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. 

3. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand bzw. die Leistung oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über. 

4. Wir nehmen Transport- und sonstige Verpackungen nicht zurück. Der Kunde hat die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. 

5. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden für dessen Rechnung abgeschlossen. 

6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche gegenüber dem Transporteur zu reklamieren und uns zu informieren. 

VII. Abnahme 

1. Die Abnahme des Vertragsgegenstandes bzw. der erbrachten Leistungen durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Kunden. 

2. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige den Vertragsgegenstand bzw. die erbrachte Leistung zu prüfen und ist verpflichtet, diesen binnen vorbenannter Frist abzunehmen. 

Bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Annahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Vertragsgegenstand berechnen. 

Die Nutzung eines abnahmereifen Werkes durch den Kunden gilt als stillschweigende Abnahme, sofern der Kunde uns nicht unverzüglich, jedenfalls nicht innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Nutzung über das Vorliegen eines Mangels informiert hat. 

Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

3. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes gem. Ziff. VII.2. im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist gilt die Abnahme als abgelehnt, sodass wir berechtigt sind, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag gem. § 323 BGB zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Falle bedarf es auch keiner Bereitstellung. 

4. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Bruttokaufpreises. Er ist höher, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen; er ist niedriger, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Der Kunde hat zudem die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht angefallen ist. 

VIII. Preise 

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die von uns angegebenen Preise ab unserem Lager bzw. bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk. In diesen Preisen ist die Umsatzsteuer (ohne Verpackungskosten) enthalten. Versand- und Verpackungskosten sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Verbraucher zu tragen. 

Sofern bei Verträgen mit Unternehmern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem Lager bzw. bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. 

2. Wir halten uns an die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise für die vereinbarte Lieferzeit, jedoch mindestens drei Monate ab dem Ausstelldatum gebunden. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als drei Monate, sind wir bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. 

Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Nettopreises ist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. 

3. Kosten für Transportversicherungen, Verladung, Verbringung, Überführung, Zoll und amtlichen Gebühren gehen zulasten des Kunden. 

IX. Zahlungsbedingungen 

1. Unsere Rechnungen sind bei Übergabe oder Bereitstellung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Instandsetzungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen bzw. Leistungen nicht im Rückstand befindet. 

2. Bei der Berechnung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind. 

3. Wir sind berechtigt, sofern der Kunde die Tilgung nicht bestimmt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Wir erteilen dem Kunden sodann Information über die Art der erfolgten Verrechnung. Sind bereits Kosten 

und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn durch diese Regelung die Interessen des Kunden nicht angemessen berücksichtigt werden. 

4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. 

5. Kommt der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen uns zustehenden Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Daneben haben wir gegenüber Unternehmern einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 €. 

Sollte uns durch den Verzug ein höherer Zinsschaden als der gesetzliche entstehen, so sind wir berechtigt, diesen gegenüber unserem Kunden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verbraucher hat in diesem Falle jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. 

6. Sollten uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle desweiteren berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

7. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde ist weiter zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. 

8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 

X. Sonstige Verpflichtungen des Kunden 

1. Der Kunde ist verpflichtet, uns diejenigen Informationen und denjenigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zu relevanten Geräten und Software zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer Pflichten aus dem Vertrag benötigen. Bei Montage-, Wartungs- und Servicearbeiten ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für die vor Ort beim Kunden zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für unser Personal zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns schriftlich und detailliert über alle Gefahren am Arbeitsplatz, die die Sicherheit unseres Personals bei Arbeiten auf dem Gelände des Kunden beeinträchtigen können, sowie über alle Personen- und/oder Sachschäden (einschließlich Vieh) im Zusammenhang mit den ihm unter diesem Vertrag gelieferten Waren und Dienstleistungen zu informieren. 

3. Wenn und soweit der Kunde einer seiner vorbeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich damit im Verzug befindet, haften wir nicht für dadurch verursachte Verzögerungen unbeschadet anderer uns zur Verfügung stehender Rechtsmittel oder Rechte. 

XI. Gewährleistung 

1. Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt, mit Ausnahme dessen, dass hinsichtlich der Lieferung von gebrauchten Waren für den Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart wird. 

2. Bei nicht nur unerheblichen Mängeln steht uns zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu. Sind beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) unmöglich, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. 

Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 

Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 

3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages, sowie Schadensersatz verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder in sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 

Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VII.) dieser AGBs. 

4. Die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich mit uns abgeschlossener Kaufverträge verjähren für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der neuen Ware, bei Lieferung von gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr (s.o. Ziff. XI.1.). 

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der neuen Ware und wird bei der Lieferung von gebrauchter Ware ausgeschlossen. 

Für die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich mit uns abgeschlossener Werkverträge gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

5. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand oder den diesseitigen Einstellungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Vertragsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 

6. Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, hat dieser die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Qualität und Mengenangaben hin zu untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, diesen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird verwiesen. 

Der Kaufmann im Sinne des HGB hat verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kaufmann im Sinne des HGB trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

7. Eine Haftung für normalen Verschleiß ist ausgeschlossen. Normaler Verschleiß sind solche Defekte, die dem Alter und der Laufleistung des Produkts entsprechen. 

XII. Haftung/Haftungsbeschränkung 

1. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

Des Weiteren haften wir für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, sowie Arglist sowohl unserer gesetzlichen Vertreter, als auch unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. 

Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 

Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 

2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut vertrauen darf (Kardinalspflichten). Zu diesen zählen insbesondere die Einhaltung der Lieferfrist, die Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen oder Eigentum des Kunden oder Leib oder 

Leben des Personals des Kunden vor erheblichen Schäden schützen sollen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. 

3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere hinsichtlich Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. 

XIII. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. 

2. Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 

In diesem Fall erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kaufmann im Sinne des HGB alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Kaufmannes im Sinne des HGB sind wir verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kaufmann im Sinne des HGB alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine andere angemessene Sicherheit besteht. 

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden ein eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zumindest in Textform zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall. 

6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf (sog. umfassender Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Vertragsgegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wir nehmen die Abtretung bereits hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Unternehmer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Wir behalten uns vor, die Forderung bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, selbst einzuziehen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Unternehmer gegenüber den Abnehmern verlangen. 

Sind wir aufgrund des vorherrschenden Eigentumsvorbehaltes Miteigentümer der gelieferten Ware, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. 

Der Unternehmer hat uns auf Verlangen und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bekanntzugeben, welche Forderungen abgetreten wurden und uns die Daten seines Schuldners mitzuteilen. Er hat des Weiteren unter diesen Voraussetzungen alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und die zu den abgetretenen Forderungen genannten Unterlagen auszuhändigen. Der Unternehmer hat seinem Schuldner auch die Abtretung mitzuteilen. 

7. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltssache zu verarbeiten oder umzubilden. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. 

8. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Stoffen verarbeitet, vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert wurden oder in unserem Eigentum stehen, erwerben wir dieses Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. 

9. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Wir nehmen die Abtretung bereits hiermit ausdrücklich an. Im Übrigen gilt Ziff. XI.6.. 

10. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 

XIV. Pfandrecht 

Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag über Instandsetzungsarbeiten ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand entsprechend § 647 BGB zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 

XV. Instruktion 

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von uns herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und uns auf Verlangen nachzuweisen. 

XVI. Subunternehmer 

Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer Pflichten aus dem Vertrag Subunternehmer zu beauftragen. 

XVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht 

1. Erfüllungsort bei einem Kaufmann im Sinne des HGB ist für sämtliche Lieferungen der Sitz unserer Gesellschaft. 

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten je nach Streitwert das Landgericht Weiden in der Oberpfalz oder das Amtsgericht Tirschenreuth. 

3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. 

XVIII. Datenschutz/Datenverarbeitungserlaubnis -Geheimhaltung 

Wir sind berechtigt, alle den Kunden betreffenden gesetzlich geschützten Daten nach vorheriger Einwilligung bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Diesbezüglich verweisen wir ausdrücklich auf unsere Datenschutzhinweise. 

Stand: Januar 2020